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  • · Fachbeitrag · Bürofinanzierung

    Auftragsmangel wegen Corona-Virus: So können Sie das verbesserte Kurzarbeitergeld nutzen

    | Die meisten Architektur- und Ingenieurbüros haben noch genug Arbeit. Aber es wird auch solche geben, die unter Corona jetzt schon arg leiden. Sie können sich ‒ wie alle anderen Unternehmen ‒ die verbesserte Kurzarbeit-Regelung zunutze machen, die der Gesetzgeber beschlossen hat. PBP stellt sie Ihnen vor. |

    So sehen die Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld aus

    Die Regelungen befinden sich im „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (Abruf-Nr. 214884) und der Kurzarbeitergeldverordnung ‒ KugV) vom 23.03.2020 (Abruf-Nr. 214918). Sie gelten rückwirkend zum 01.03.2020.

     

    Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttoentgelts haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein muss, wird bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Es reicht bis zum 31.12.2020, dass mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Gehaltsausfall von über zehn Prozent betroffen sind (§ 1 Nr. 1 KugV, § 95 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB III).

     

    Die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer müssen vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds bis zum 31.12.2020 nicht mehr erst ins Minus gebracht werden. Überstunden müssen jedoch zunächst abgebaut werden (§ 1 Nr. 2 KugV, § 95 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB III).

     

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Als Arbeitgeber bekommen Sie Sozialversicherungsbeiträge, die auch in Zeiten der Kurzarbeit fällig werden und die Sie allein tragen, befristet bis zum 31.12.2020 erstattet (§ 2 KugV, § 95 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB III).

    Gewährung von Kurzarbeitergeld ‒ zweistufiges Verfahren

    Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Baustellen oder Projekte aufgrund des Corona-Virus gestoppt werden oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass Ihr Büro vorübergehend geschlossen wird.

     

    Die Beantragung und Gewährung des Kurzarbeitergelds erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

    • Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen Sie die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr Büro seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob Sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllen. Sie errechnen das Kurzarbeitergeld und zahlen es an Ihre Mitarbeiter aus.

     

    • Im zweiten Schritt richten Sie einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von Ihnen verauslagten Kurzarbeitergelds an die Agentur für Arbeit. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für Sie zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Den Antrag müssen Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einreichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Sie Kurzarbeitergeld beantragen.

     

    Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

    So berechnet sich das Kurzarbeitergeld

    Während der Kurzarbeit erhalten Ihre Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld („KUG“). Es berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

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    Für die Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergelds ist es erforderlich, dass zunächst ein rechnerischer Leistungssatz

    • für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und
    • für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ermittelt wird.

     

    Dabei ist die Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zugrunde zu legen: Haben Mitarbeiter oder Ehegatte/Lebenspartner ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und leben die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt, gilt der höhere Leistungssatz 1. Für alle anderen Mitarbeiter gilt der Leistungssatz 2. Die Differenz der Leistungssätze aus Soll- und Ist-Entgelt ergibt dann das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat.

     

    Die Bundesagentur stellt die „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ bereit. Daraus können die Leistungssätze abgelesen werden. Tabelle für 2020: Abruf-Nr. 214966).

     

    Sie können außerdem freiwillig Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld leisten, um z. B. die Differenz zum vorherigen Nettogehalt aufzustocken. Diese Aufstockung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie 80 Prozent des Soll-Nettolohns nicht übersteigt

    Kurzarbeitergeld knüpft an SV-Pflicht der Arbeitnehmer an

    Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Berechnung des Kurzarbeitergelds liegt die Differenz aus dem Istentgelt und dem Sollentgelt zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Das bedeutet für folgende Arbeitnehmer:

     

    • Arbeitnehmer über Beitragsbemessungsgrenze: Liegt das erzielte Istentgelt auch während der Kurzarbeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

     

    • Außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer: Ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus, solange der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

     

    • Geringfügig Beschäftigte: Versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies trifft insbesondere auf geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zu. Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld.

    Kurzarbeit mit den Betroffenen wirksam vereinbaren

    Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass Sie für alle betroffenen Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbaren.

     

    Konkret: In einem Unternehmen mit Betriebsrat muss der Betriebsrat zustimmen. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen.

    Der personelle und zeitliche Umfang

    Als Arbeitgeber müssen Sie Kurzarbeit nicht für das gesamte Büro einführen. Der nötige Arbeitsausfall von (nach den neu geltenden Regelungen) zehn Prozent kann auch lediglich bezogen auf eine einzelne Abteilung vorliegen. Sofern Sie Mitarbeiter aber z. B. in anderen Projekten einsetzen könnten, wäre kein hinreichender Arbeitsausfall gegeben.

     

    Im Extremfall können Sie auch „Kurzarbeit Null“ beantragen. Die Arbeit ist dann vollständig eingestellt.

    Das sollten Sie zum Thema „SV-Beiträge“ wissen

    Für das Arbeitsentgelt, das Sie Mitarbeitern während der Kurzarbeit zahlen, werden die üblichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben (paritätische Beitragszahlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld (also das fiktive Arbeitsentgelt, das sich aus der Differenz zwischen Soll-Bruttoentgelt und Ist-Bruttoentgelt ergibt) Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bemessungsgrundlage dafür sind 80 Prozent des fiktiven Arbeitsentgelts.

     

    Wichtig | Diese Beiträge müssen Sie prinzipiell alleine tragen. Auch hier gilt in der Corona-Krise aber eine Ausnahme. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Ihnen die Beiträge bis zum 31.12.2020 in pauschalierter Form (§ 2 KugV-E).

    Kurzarbeitergeld ist Lohnersatzleistung

    Das Kurzarbeitergeld ist bei Ihren Mitarbeitern als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher gesondert zu bescheinigen. Ein von Ihnen eventuell gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist voll lohnsteuerpflichtig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mehr Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung finden Sie hier → www.iww.de/s3471

     

     

     

    Quelle: ID 46459606