· Fachbeitrag · Büroführung
Der Coronavirus und das Arbeitsrecht: Das ist für Architektur- und Ingenieurbüros veranlasst
| Das Coronavirus legt die Welt lahm. Viele arbeitsrechtliche Fragen stehen im Raum ‒ auch in Architektur- und Ingenieurbüros: Wann besteht die Pflicht zur Arbeit? Wann zur Lohnzahlung? Wie ist es mit Home Office? Wie mit Überstunden? Welche Rechte gelten bei Betriebsschließung? PBP liefert die Antworten. |
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Nicht erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Als Arbeitgeber dürfen Sie Arbeitnehmern allerdings auch andere Aufgaben zuweisen. Das fällt unter Ihr Direktionsrecht. Sie können auch Überstunden anordnen, weil es sich um einen „außergewöhnlichen Fall“ handelt. |
Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Leistungsverweigerungsrecht |
In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 ein Leistungsverweigerungsrecht hat, etwa wegen Angst vor Ansteckungen. Das ist nur der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unzumutbar wäre. Grundlage ist § 275 Abs. 3 BGB.
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Keine Arbeitspflicht besteht in folgenden Fällen:
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Home Office |
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Überstunden |
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Als Arbeitgeber haben Sie weiter die Pflicht, nicht erkrankte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Nicht erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. |
Freistellungsrecht |
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Urlaubsanordnung |
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Betriebsferien |
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Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, arbeitende Arbeitnehmer zu vergüten. Bleiben Mitarbeiter aus Frucht vor einer COVID-19-Erkrankung zu Hause, müssen Sie diese nicht weiter vergüten (§ 326 Abs. 1 BGB). Kann der Arbeitnehmer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (Wegerisiko). |
Urlaubsentgelt bei Urlaub |
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. |
Lohnfortzahlung bei Auftragsmangel und/oder Betriebschließung |
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Entschädigung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung |
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Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit |
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Lohnfortzahlung bei Quarantäne |
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