· Fachbeitrag · Büroführung
Krise früh erkennen und reagieren: StaRUG bringt neue Pflichten für Geschäftsführer
| Am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierung- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich durch einen Restrukturierungsplan im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu sanieren. Besondere Beachtung verdient dabei § 1 StaRUG. Er verpflichtet den oder die Geschäftsführer, fortlaufend zu prüfen, ob die Verhältnisse und Entwicklungen das Potenzial haben, bei ungehindertem Ablauf den Fortbestand des Architektur- oder Ingenieurbüros zu gefährden. |
Persönliche Haftung des Geschäftsführers steht im Raum
Der Gesetzgeber hat die persönliche Haftung der Geschäftsführung für die Fälle vorgesehen, in denen ein Unternehmen sich der Instrumente des StaRUG in nicht ordnungsgemäßer Weise bedient. Im Fall einer Restrukturierung heißt das, dass die Geschäftsleitung dazu verpflichtet ist, diese mit der Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften“ Geschäftsleiters zu betreiben. Zudem sind die Interessen aller Gläubiger zu wahren. Verletzt die Geschäftsführung diese Plicht, haftet sie dem Unternehmen in Höhe des Schadens, der den Gläubigern durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
Weiterhin haben Unternehmen zur Wahrung der Erfolgsaussichten eines Restrukturierungsvorhabens die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 49, 51 StaRUG Vollstreckungs- und Verwertungssperren zu erwirken. Wird eine solche Sperre aber durch vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben erwirkt, ist die Geschäftsleitung Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung der Sperre erleiden.
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