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  • · Nachricht · Büromanagement

    Für den BGH die Regel: Post geht am nächsten Werktag zu

    | Ein Absender darf darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags ‒ innerhalb der Briefkastenleerungszeiten ‒ aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete anderweitige Anhaltspunkte muss ein Absender (Planer, Bauüberwacher) nicht mit Postlaufzeiten von mehr als einem Tag rechnen. Diese Feststellung des BGH ist für alle Planungsbeteiligten relevant, die Fristen disponieren müssen ( BGH, Beschluss vom 17.12.2019, Az. VI ZB 19/19, Abruf-Nr. 214043 ). |

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 46994167