· Fachbeitrag · Büroorganisation
Aufbewahrungspflichten und -fristen in Planungsbüros: Wichtiges für Ihre Archivierung
von Rechtsanwältin Dr. Maria-Rebecca Legat, Justiziarin des AHO, Berlin
| Erinnern Sie sich noch an Ihre Aufträge aus dem Jahr 1990 ...? Damals vor über 20 Jahren: Das Fax-Zeitalter war angebrochen, aber so etwas wie E-Mails gab es damals nicht. Heute wie damals stellt sich aber die Frage, ob, wie und wie lange Sie Bau-, Planungs- und Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Frist Nummer 1: Dreißig Jahre
Unterlagen und Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, müssen grundsätzlich 30 Jahre aufbewahrt werden. Hierzu zählen insbesondere folgende Original-Unterlagen: Baugenehmigung, Fachgutachten, Bauverträge, Kataster- und Lagepläne, der im Auftrag des Auftraggebers mit Unternehmern geführte Schriftwechsel, von Dritten gefertigte statische Berechnungen, Vertragsurkunden und Leistungsverzeichnisse. Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Planer, der solche Unterlagen in Verwahrung hat, verjährt nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 S. 1 BGB).
PRAXISHINWEISE |
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