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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Privatnutzung von Kfz aus Büro-Fahrzeugpool: So vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt

    | Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Dienstwagen auch für private Fahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, unterliegt der geldwerte Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben. Probleme mit dem Finanzamt gibt es in der Praxis vor allem dann, wenn sich die Mitarbeiter aus einem Fahrzeugpool bedienen. PBP zeigt anhand von Beispielen, wie sich bei einem Fahrzeugpool der geldwerte Vorteil ermittelt und welche Möglichkeiten die Mitarbeiter haben. |

    Geldwerter Vorteil ist steuer- und beitragspflichtig

    Die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Mitarbeiter für private Zwecke unterliegt gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG als geldwerter Vorteil der Besteuerung. Zugleich fallen auch Sozialabgaben an. Zusätzlich unterliegt gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG auch die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als weiterer geldwerter Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben. Steht dem Mitarbeiter immer das identische Fahrzeug zur Verfügung, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils einfach: Es wird entweder auf Basis des Bruttolistenneupreises die Ein-Prozent-Regelung angewandt (bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03-Prozent-Regelung), oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der geldwerte Vorteil individuell ermittelt.

     

    • Beispiel 1

    Das Ingenieurbüro A stellt seinem Prokuristen V einen Dienstwagen zur Verfügung. V nutzt diesen für berufliche und private Fahrten sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 15 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000 Euro.

     

    Lösung: V hat für den überlassenen Dienstwagen monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 435 Euro zu versteuern und zu verbeitragen (30.000 Euro x 1 % = 300 Euro zzgl. 30.000 Euro x 0,03 % x 15 km = 135 Euro).