· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Das Arbeitszimmer im Eigenheim: Steuersparmodell ist für selbstständige Planer zur Steuerfalle mutiert
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar
| Bei der Berechnung eines Aufgabegewinns ist der Buchwert eines Arbeitszimmers auch dann maßgebend, wenn das Arbeitszimmer zuvor nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur beschränkt steuerlich abziehbar war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. Das Arbeitszimmer wird zur Steuerfalle. Das hat der Bundesfinmanzhof (BFH) klargestellt. Schärfen Sie deshalb Ihre Sinne ‒ und überlegen, ob es für Sie Sinn macht, in Ihrer Steuererklärung ein Arbeitszimmer im Eigenheim geltend zu machenn. |
BFH-Fall zeigt Problematik
Im konkreten Fall gab ein Architekt seine freiberufliche Tätigkeit auf. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Arbeitszimmer, das nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkomensteuergesetz (EStG) lediglich beschränkt abzugsfähig war (1.250 Euro Betriebsausgaben im Jahr).
Bei der Ermittlung des Entnahmegewinns für das Arbeitszimmer zog das Finanzamt vom Entnahmewert den Buchwert des Arbeitszimmers ab. Der Steuerzahler verlangte dagegen, den bisher über § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung für Abnutzung (AfA) auf den Buchwert aufzuschlagen und diesen entsprechend zu erhöhen. So würde der Entnahmegewinn erheblich niedriger ausfallen.
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