· Nachricht · Gesellschaftsrecht
Einzelne Beschlüsse verhindern ‒ reicht nicht für Selbstständigkeit
| Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat zwei wichtige Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer Architektur- bzw. Ingenieur-GmbH getroffen. |
- 1. Die Möglichkeit, aufgrund einer von § 47 Abs. 1 GmbHG abweichenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des eigenen Stimmanteils in Teilbereichen verhindern zu können, vermittelt nicht die für eine Selbstständigkeit erforderliche umfassende Rechtsmacht. Erforderlich ist, dass alle nicht genehmen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindert werden können.
- 2. Dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer neben dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer abberufen werden kann, bedingt nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (SG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2019, Az. S 2 BA 424/19, Abruf-Nr. 213391).
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