· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Haftet eine Architekten-GmbH für Falschaussage ihres Geschäftsführers?
| Sagt der Geschäftsführer einer Architekten-GmbH als Zeuge vor Gericht aus, so erfüllt er hierdurch nicht eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen GmbH. Vielmehr erfüllt er in diesem Fall allein seine höchstpersönliche Pflicht zur wahren Zeugenaussage. Die Architekten-GmbH haftet deshalb nicht für eine Falschaussage ihres Geschäftsführers, entschied jetzt das OLG Düsseldorf. |
Der zugrundeliegende Fall
Im konkreten Fall ging es um die behauptete mündlich vereinbarte Vergütung eines Rohbauunternehmers. Strittig war, ob bestimmte Leistungen (Baustahl bis zu einer bestimmten Menge oder unbegrenzt) in die Pauschalvergütung einzurechnen war oder nicht. In diesem Verfahren sagte der Geschäftsführer einer Architekten-GmbH zulasten der Partei, der der Streit verkündet worden war, als Zeuge aus. Wegen seiner Aussage unterlag die dortige Beklagte und wurde auf Zahlung an den Rohbauunternehmer verurteilt.
In einem Honorarprozess der Architekten-GmbH gegen die Beklagte des Erstprozesses rechnet diese gegen die GmbH auf. Sie meint, gegen die GmbH wegen der Aussage des Geschäftsführers, die sie als Falschaussage ansieht, einen Schadenersatzanspruch zu haben. Die GmbH müsse sich die Falschaussage als Pflichtwidrigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen.
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