· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Partner haften auch nach Auflösung neben der Partnerschaft
| Für Verbindlichkeiten aus einem Architektenvertrag mit einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Partnerschaftsgesetz neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Daran ändert die Auflösung der Gesellschaft nichts, so das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 U 79/13 ; Abruf-Nr. 140597 ). |
PRAXISHINWEIS | Erhebliche Verbesserungen bei der Haftung in der Partnerschaft bringt die neue „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGmbB), die auch den planenden Berufen in manchen Bundesländern schon zur Verfügung steht. Mehr dazu lesen Sie in der April-Ausgabe von Planungsbüro professionell. |
Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 3 | ID 42546637