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  • · Nachricht · Gesetzesänderungen

    Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen gelten bis Mitte 2023

    | Büros, die jetzt von der Konjunkturkrise betroffen sind, hilft das „Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ (Abruf-Nr. 231943 ). |

     

    Bis zum 30.06.2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnungsermächtigungen ermöglichen. Die Ermächtigungen werden ausgeweitet, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Dies betrifft z. B. den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub, zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 3 | ID 48684793