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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Inlineskates-Sturz bei Firmenlauf: Fall für die Unfallversicherung?

    | Viele Büros nehmen an sportlichen Events wie z. B. Firmenläufen teil. Wichtig zu wissen: Wenn sich ein Mitarbeiter dort verletzt, wird das nicht als Berufsunfall gewertet. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg bei einem Beschäftigten entschieden, der an einem Firmenlauf auf Inlineskates teilgenommen hatte und dort gestürzt war. |

     

    Für das LSG hatte sich der Unfall nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stand (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577):

    • Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handle, den Charakter eines Wettstreits.
    • Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeiter des Unternehmens am Firmenlauf teilgenommen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Maßnahme zur Senkung des Krankenstands: Steuerfreie Gesundheitspakete schnüren“ → Abruf-Nr. 49323793
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 2 | ID 49323312