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BFH-Urteil: Sind Generalplaner immer gewerblich tätig?
| Ein Unternehmen, das Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig Leistungen zur Verfügung stellt, die es nicht selbst beherrscht, ist gewerblich tätig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für ein Übersetzungsbüro entschieden. Wenn man das Urteil genau liest, könnte die Finanzverwaltung auf die Idee kommen, es auch auf Generalplaner anzuwenden. |
Hintergrund | Im konkreten Fall hatte eine GbR technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden übersetzt. Die Übersetzungen erfolgten auch in Sprachen, die die Gesellschafter nicht beherrschten. Dafür engagierten sie Fremdübersetzer. Während die GbR ihre Tätigkeit als freiberuflich ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Der BFH bestätigte dem Finanzamt, richtig gehandelt zu haben (BFH, Urteil vom 21.02.2017, Az. VIII R 45/13, Abruf-Nr. 194361).
Wichtig | Der BFH stellt an eine freiberufliche Tätigkeit der GbR hohe Ansprüche. Diese wäre im konkreten Fall nur dann vorgelegen, wenn die Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage gewesen wären, die Übersetzungsleistung selbst zu erbringen oder fachlich vorgebildete Mitarbeiter anzuleiten. Diese Begründung kann man auf Generalplaner übertragen. Auch Generalplaner sind oft nicht in der Lage, alle Leistungen im eigenen Büro zu erbringen. Werden deshalb aber Leistungen größeren Umfangs an Subplaner vergeben (z. B. die TGA- und die Tragwerksplanung), könnte ein Finanzamt auf „Gewerblichkeit“ pochen. Besprechen Sie dieses BFH-Urteil deshalb mit Ihrem Steuerberater.