· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Investitionsabzugsbetrag: So mindert er jetzt effektiv die Steuerlast für 2024 im Planungsbüro
| So ganz viele Steuersparmodelle gibt es für kleine und mittelgroße Planungsbüros nicht. Eines davon ist der „Investitionsabzugsbetrag“ in § 7g Einkommensteuergesetz. Wenn Sie weniger als 200.000 Euro Gewinn machen, können Sie 50 Prozent der Kosten für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vom Gewinn des Jahres 2024 abziehen. Sie mindern damit sofort die Steuerlast für 2024, obwohl die Aufwendungen für die entsprechende Investition erst in der Zukunft anfallen. |
Investitionsabzugsbetrag: Bis zu 50 Prozent der Investition
Der Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten.
Im Klartext können Sie also bereits heute Ihren Gewinn für künftige Investitionen mindern, ohne überhaupt Ausgaben getätigt haben zu müssen. Und das pauschal mit bis zu 50 Prozent der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Beste daran ist aber, dass Sie dem Finanzamt nicht einmal sagen müssen, welche künftig anzuschaffenden Wirtschaftsgüter das genau sind und Sie das nicht einmal selbst genau wissen müssen. Denn den Abzug können Sie ganz pauschal in Anspruch nehmen.
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