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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Rechtsdienstleistungen für Bauherren: BGH zieht Leistungsgrenze auch für das neue BGB

    | Die Leistungen bei Planungsvorbereitung, Planung, Ausschreibung, Mitwirkung der Vergabe und Abrechnung werden immer komplexer. Häufig stellt sich für Sie die Frage, ob Sie sich noch in Ihrer fachtechnisch beratenden Tätigkeit bewegen oder ob Sie schon Rechtsdienstleistungen für Bauherren erbringen. Eine Entscheidung des BGH, die auch schon das neue BGB im Blick hat, hat die Brisanz des Themas bestätigt. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse und kanalisieren Sie die haftungsrechtlichen und finanziellen Risiken, die Ihnen „bei zu viel rechtlicher Beratung“ drohen. |

    Der Fall: Widerspruchsverfahren nach Bauvoranfrage

    Im konkreten Fall hatte ein Architekt eine Bauvoranfrage gestellt und dabei geschrieben, dass er beauftragt worden sei, die Möglichkeiten der Bebauung eines Grundstücks rechtsverbindlich festzustellen. Die Bauvoranfrage wurde vom Bauamt abschlägig beschieden. Der Architekt legte daraufhin im Namen der Grundstückseigentümers Widerspruch ein. Er teilte weiterhin mit, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens von den Grundstückseigentümern getragen werden würden. Damit nahm das Dilemma seinen Lauf.

     

    Rechtsanwaltskammer moniert unerlaubte Rechtsberatung

    Die Rechtsanwaltskammer bekam davon Wind und mahnte den Architekten ab. Er habe gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Mit der Abmahnung forderte die Kammer eine Unterlassungserklärung. Der Architekt gab diese nicht ab, weil er meinte, diese Leistung sei ihm als zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung erlaubt. Also folgte die Klage auf Unterlassung. Die Kammer erklärte, dass die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen den negativen Bauvoranfragebescheid als unerlaubte Rechtsdienstleistung einzustufen sei.