· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Keine Lohnsteuer auf Betriebsveranstaltungen: So nutzen Sie die neue BFH-Rechtsprechung
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei der wichtigsten Fragen, die in punkto Betriebsveranstaltungen und Steuern bei ihm anhängig waren, zugunsten der Unternehmen entschieden. Lernen Sie die neue Rechtsprechung kennen, um daraus resultierende Gestaltungsmöglichkeiten schon bei den anstehenden Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern umzusetzen. |
Grundsätze zu Betriebsveranstaltungen
Wird bei einer Betriebsveranstaltung die 110-Euro-Freigrenze (= Bruttowert) für einen Teilnehmer überschritten, erlangen die Zuwendungen ein derartiges Eigengewicht, dass sie die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers (= Ihres Planungsbüros) überlagern. Deshalb wird Lohnsteuer fällig.
PRAXISHINWEIS | Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen statt, sind die Teilnehmerkosten bei der dritten Veranstaltung unabhängig von der Höhe stets lohnsteuerpflichtig. Sie haben aber das Wahlrecht, welche der Betriebsveranstaltungen die ersten beiden sein sollen. Bei ihnen wird keine Lohnsteuer fällig, wenn die Kosten von 110 Euro je Teilnehmer nicht erreicht werden. |
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