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Baustellenverordnung: Das ändert sich zum 01.04.2023
| Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung (BaustellV) mit Wirkung zum 01.04.2023 angepasst. Sie regelt die in der Planungs- und Ausführungsphase zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu gewährleisten. PBP dankt Henning Weyersberg, Diplom-Geologe und Standortleiter der HPC AG, für den Hinweis auf die drei wichtigsten Neuerungen: |
- 1. Falls kein SiGe-Plan erforderlich ist (dies entspricht der bisherigen Regelung, dass nur ein Arbeitgeber tätig wird), aber gefährliche Arbeiten durchgeführt werden und / oder eine Vorankündigung übermittelt wird, dann besteht dem Arbeitgeber gegenüber neuerdings zumindest eine Unterrichtungspflicht über die Gefährdungen, damit dieser eine qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung erstellen kann.
- 2. Die bisherige Regelung, die besagt, dass gefährliche Arbeiten z. B. bei Verbau schwerer Fertigbauelemente ab 10t vorhanden sind, wird dahingehend erweitert, dass jegliches Arbeiten mit Fertigbauelementen, also auch mit solchen leichter als 10t, zu den gefährlichen Arbeiten zählt, wenn dafür ein Kran und Hebezeug erforderlich ist.
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