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  • · Fachbeitrag · Nachfolge

    Leitender Angestellter soll Nachfolger werden: Sie können Anteile auch steuergünstig schenken

    | Wenn Sie keinen Nachfolger in der Familie haben, ist die Suche unter den eigenen ‒ leitenden ‒ Mitarbeiter die erste Option. Hohe „Einstandszahlungen“ sind aktuell ein Hinderungsgrund für Mitarbeiter, die prinzipiell Interesse hätten und auch befähigt wären. Bevor Sie niemanden überzeugen können, wäre zu überlegen, solchen Mitarbeitern einen ‒ ersten ‒ Anteil am Büro zu schenken. Steuerlich funktioniert das. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat nämlich klargestellt, dass es sich wirklich um eine Schenkung handelt und nicht um voll lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. |

    Nachfolgeregelung in Ehegatten-Ingenieurbüro

    Im konkreten Fall wollten Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Sie sahen jedoch eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren Sohn als kritisch an. Ihm fehlte die Branchenkenntnis; und er verfügte auch nicht über unternehmerische Erfahrungen. Die Lösung bestand dann darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und gleichzeitig fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 Prozent).

     

    Das Finanzamt sah in dieser Zuwendung an die Mitarbeiter lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG. Die Büroinhaber wehrten sich dagegen. Sie zogen vors FG und klagten.