· Fachbeitrag · Personalmanagement
Arbeitszeiterfassung im Planungsbüro: Das hat Ihnen der EuGH eingebrockt
| Als Arbeitgeber müssen Sie nicht nur die Überstunden, sondern die komplette Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter vollständig und systematisch erfassen. Das hat der EuGH entschieden. Da diese Entscheidung im deutschen Arbeitsrecht derzeit so nicht umgesetzt ist, wird Deutschland (und Sie) handeln müssen. |
Die Kernaussage des EuGH
Der EuGH verlangt von jedem EU-Mitgliedstaat, dass er Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem gemessen werden kann, welche Arbeitszeit Mitarbeiter täglich leisten. Mitarbeiter, Behörden und Gerichte sollen so prüfen können, ob Sie in Ihrem Betrieb die Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten.
Denn ohne ein solches System ist es für Mitarbeiter äußerst schwierig oder praktisch unmöglich, ihre Rechte (z. B. die Vergütung von Überstunden) durchzusetzen. Ein solcher Zustand sei weder mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/77/EG) noch mit der Grundrechtecharta der EU vereinbar. Nur wenn die gesamte Arbeitszeit systematisch erfasst werde, lasse sich auch Mehrarbeit beziffern. Und nur so könnten Arbeitnehmer ihre diesbezüglichen Rechte durchsetzen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 208894).
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