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    PIStB Praxis Internationale Steuerberatung

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    · Fachbeitrag · Personalmanagement

    EuGH: Befristeter Arbeitsvertrag immer wieder verlängerbar

    | Haben Sie vorübergehenden Bedarf an einer Vertretungkraft, so stellt dies einen sachlichen Grund dar, der Sie sowohl zur Befristung eines mit einer Vertretungkraft geschlossenen Vertrags als auch zur anschließenden wiederholten Verlängerung berechtigt. Das hat der EuGH entschieden. |

     

    Die häufigsten sachlichen Gründe für eine Befristung sind die Vertretung eines Mitarbeiters aufgrund von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit oder langer Krankheit. In einem solchen Fall dürfen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag immer wieder verlängern. Sie sind nicht an die Maximaldauer von zwei Jahren mit höchstens dreimaliger Verlängerung gebunden (EuGH, Urteil vom 26.1.2012, Rs. C-586/10; Abruf-Nr. 120351).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 31801410

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