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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Fehlzeiten auf Höchststand: Kann man „robusten Mitarbeitern“ Anwesenheitsprämien ausloben?

    von Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Steinheimer und Rechtsanwältin Saskia Koçak, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

    | „Chef, ich bin heute krank!“ Mit dieser Schlagzeile hat die ZEIT vom 08.08. aufgemacht und in dem Beitrag auf historische Höchststände bei Fehlzeiten und Krankenständen hingewiesen. Auch Architektur- und Ingenieurbüros sind davon betroffen. Büroinhaber stellen sich deshalb die Frage, ob sie Anwesenheitsprämien für „robuste Mitarbeiter“ ausloben können und wie sie das rechtssicher umsetzen. |

    Regelungen aus Entgeltfortzahlungsgesetz kennen

    Eine Überlegung ist, eine jährliche, freiwillige Anwesenheitsprämie gestaffelt nach der Anzahl der Krankheitstage zu zahlen; z. B. bei weniger als fünf Krankheitstagen 2.000 Euro brutto, bei fünf bis zehn Tagen 1.000 Euro, bei zehn bis 15 Tagen 500 Euro und ab 16 Tagen nichts mehr.

     

    Doch das funktioniert so nicht. Die Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist zwar zulässig, aber nicht grenzenlos möglich. Denn die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit darf maximal ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. So bestimmt es § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).