· Fachbeitrag · Personalmanagement
Überstundenvergütung als Menetekel bei Nicht- Erfassung der Arbeitszeit: Entlastung durch LAG
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Seit der EuGH-„Arbeitszeit-Entscheidung“ herrscht in Architektur- und Ingenieurbüros Unsicherheit, ob sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter generell erfassen müssen. Während der Gesetzgeber auf die EuGH-Entscheidung immer noch nicht reagiert hat, ist die Rechtsprechung schon aktiv geworden. PBP stellt Ihnen den Fall aus der Baubranche vor und sagt Ihnen, welche Schlüsse Sie daraus ziehen sollten. |
Arbeitnehmer kündigt und will Überstunden bezahlt haben
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter zwei Jahre bei dem Bauunternehmer für 3.500 Euro „Pauschalgehalt“ je Monat gearbeitet. Es war eine Vertrauensarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass mit dem Gehalt die 40 Stunden plus Mehrarbeit abgegolten war. Der Mitarbeiter musste die Einhaltung seiner Arbeitszeit, die er mit der Software des Arbeitgebers erfasste, selbst organisieren und ausgleichen. Nach seiner Kündigung verlangte er 20.235,16 Euro für 1.001 Stunden und 9 Minuten Überstunden.
Der Arbeitgeber wandte ein, die Überstunden wären von ihm weder veranlasst oder angewiesen noch geduldet worden und mithin nicht zu vergüten. Es ging vor Gericht.
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