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Die PartG mbB: Das unterscheidet sie in der Steuerbelastung von der GmbH
von Steuerberater Wilhelm Krudewig, Meckenheim bei Bonn
| In Mecklenburg-Vorpommern, in Niedersachsen, im Saarland und in Sachsen-Anhalt ist die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartG mbB) für die planenden Berufe bereits nutzbar. In den anderen Ländern läuft die Umsetzung ( PBP 5/2014, Seite 22 ). Aber was hebt diese Mischung aus GmbH und Partnerschaft von der GbR oder GmbH ab? Was macht sie für Architekten und Ingenieure so interessant. Antwort auf diese Fragen finden Sie im zweiten Teil unserer Beitragsserie. |
Grundsätzliches zur Besteuerung der PartG mbB
Steuerlich bestehen bei der PartG mbB keine Besonderheiten im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)t. Die Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Vorteilhaft ist aber weiterhin, dass die Gesellschaft Grundstücke unter ihrem eigenen Namen erwerben und im Grundbuch eintragen lassen kann, was bei Gesellschafterwechseln zu Kosteneinsparungen führen kann.
Daneben ist die PartG mbB voll parteifähig und kann Partei in jedem Rechtsstreit sein. Im Unterschied zu den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) kann die Partnerschaft aber keinen Prokuristen bestellen. Vielmehr müssen alle Partner stets selbst tätig werden. Auch die in § 121 HGB geregelte Gewinnverteilung, wonach jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zumindest ein Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils zusteht und der diesen Anteil übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt wird, ist auf die Partnerschaft nicht anzuwenden.
Stattdessen ist die Gewinnverteilung nach dem Partnerschaftsvertrag bzw. allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu bestimmen.
Die Steuerbelastung von GmbH und PartG mbB im Vergleich
Ein wichtiges Entscheidungskriterium, ob man sich für eine GmbH oder eine GbR bzw. PartG mbB entscheidet, ist die Besteuerung, vor allem die Höhe des Steuersatzes. Und die ist bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH) und Personenunternehmen (GbR , PartG mbB) durchaus unterschiedlich.
Steuerbelastung von GmbH‘s
Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Hinzu kommt noch die Gewerbesteuer, die bei Kapitalgesellschaften immer anfällt. Schüttet eine GmbH Gewinne aus, fällt eine zusätzliche Steuerbelastung an. Bei den Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften wird in der Regel die Abgeltungssteuer von 25 Prozent einbehalten, sodass die Steuerbelastung wie folgt aussieht:
Gewinn | 100,00 |
Körperschaftsteuer 15 Prozent | 15,00 |
Solidaritätszuschlag (15 x 5,5 Prozent) | 0,83 |
Gewerbesteuer (100 x 3,5 Prozent = 3,5 x 400 Prozent) | 14,00 |
Gesamtsteuerbelastung | 29,83 |
Liegt der Hebesatz über 400 Prozent, was vor allem bei größeren Städten der Fall ist, übersteigt die Gesamtbelastung den oben genannten Prozentsatz von 29,83 Prozent.
Von einem Gewinn von | 100,00 |
stehen nach Abzug der Steuerbelastung (29,83 Prozent) noch maximal für eine Ausschüttung zur Verfügung | 70,17 |
die Ausschüttungsbelastung beträgt 25 Prozent von 70,17 | 17,54 |
mit Solidaritätszuschlag (17,54 x 5,5 Prozent) | 0,96 |
Gewinnausschüttung nach Steuern | 51,67 |
Gesamtsteuerbelastung= | 48,33 |
Die Gesamtsteuerbelastung liegt somit bei Kapitalgesellschaften verhältnismäßig hoch. Allerdings besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, mit der GmbH ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Arbeitslohn, der durch Tantieme-Regelungen flexibel gestaltet werden kann, mindert den Gewinn der GmbH. Das heißt, über Arbeitslohn und andere Vergütungen kann die Steuerbelastung auf den individuellen Steuersatz der Gesellschafter gesenkt werden.
Steuerbelastung von Personenunternehmen
Einzelbüros ermitteln ihren Gewinn und versteuern ihn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Der Gewinn einer Personengesellschaft wird gesondert festgestellt und nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter versteuert dann seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.
Die Grundsätze der Gewinnermittlung sind für Einzelbüros und Personengesellschaften gleich. Soweit im PartGG keine Besonderheiten geregelt sind, gelten ergänzend die Regelungen für die GbR. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung gibt es keine Unterschiede zwischen Partnerschaften und GbR.
Tabellarischer Vergleich der Rechtsformen
Die folgende Tabelle hilft Ihnen, Vor- und Nachteile bzw. Besonderheiten der jeweiligen Rechtsformen auf einen Blick zu erfassen und für Ihre Entscheidungsfindung heranzuziehen.
| |||
Vorgang | Einzelunternehmen | PartG mbB | GmbH |
Gründungsvorgang | ohne großen Aufwand möglich; Mittelung ans Finanzamt reicht | ohne großen Aufwand möglich; besteht nur aus Freiberuflern, daher keine Gewerbeanmeldung | Notarieller Gesellschaftsvertrag und Eintragung im Handelsregister erforderlich |
Gründungskosten | Keine bzw. nur minimale Gründungskosten | Keine bzw. nur minimale Gründungskosten | Gründungskosten liegen zwischen 2.000 und 3.000 Euro; Stammkapital von 25.000 Euro muss zur Hälfte eingezahlt werden (bei Ein-Mann-GmbH voll) |
Publizitätspflicht | keine (Ausnahme: große Betriebe, die unter das Publizitätsgesetz fallen) | keine | ja, aber in unterschiedlichem Umfang, abhängig von der Größe |
Prüfungspflicht (durch Buch- bzw. Wirtschaftsprüfer) | keine (Ausnahme: große Betriebe, die unter das Publizitätsgesetz fallen) | keine | nein bei kleiner GmbH; ja bei mittelgroßer und großer GmbH |
Steuerbelastung | Grundfreibetrag (8.354 Euro), progressive Besteuerung bis Spitzensteuersatz von 45 Prozent (plus Soli) | Grundfreibetrag (8.354 Euro), progressive Besteuerung bis Spitzensteuersatz von 45 Prozent (plus Soli) | Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent |
Umsatzsteuer | Einzelunternehmer ist umsatzsteuerlicher Unternehmer | PartG mbB ist umsatzsteuerlicher Unternehmer | GmbH ist umsatzsteuerlicher Unternehmer |
Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteuerpflicht | keine Gewerbesteuer | kein Freibetrag, einheitlicher Steuermessbetrag von 3,5 Prozent, keine Anrechnung der Gewerbesteuer |
Haftung | Keine Haftungsbeschränkung, (ein allgemeiner Haftungsausschluss ist nicht möglich) | Haftungsbeschränkung bezogen auf die Berufstätigkeit, jedoch kein allgemeiner Haftungsausschluss | Haftung ist beschränkt auf das Vermögen der GmbH; im Einzelfall ist Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter möglich |
Verluste /Verlustverrechnung | Verluste mindern Steuerschuld des Unternehmers, er kann sie mit anderen Einkünften verrechnen bzw. zurück- oder vortragen | Verluste mindern Steuerschuld des Partners, er kann sie mit anderen Einkünften verrechnen bzw. zurück- oder vortragen | Verluste bleiben in der GmbH und mindern nicht die Steuerbelastung der Gesellschafter |
Vertragsgestaltungen | Büroinhaber kann keine steuerlich wirksamen Verträge mit seinem Unternehmen schließen | Verträge der Partner wirken sich in der Regel nur über die Gewinnverteilung aus (Ausnahme: Umsatzsteuer) | Gesellschafter können mit der GmbH steuerlich wirksame Verträge abschließen, etwa Arbeits- und Mietverträge |
Entnahmen aus dem Unternehmen | Entnahmen sind uneingeschränkt möglich | Entnahmen sind uneingeschränkt möglich | Zahlungen an den GmbH-Gesellschafter nur auf vertraglicher Grundlage, zum Beispiel als Gehalt oder Gewinnausschüttung |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Jetzt können auch Planer die neue Rechtsform nutzen“, PBP 5/2014, Seite 22