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  • · Fachbeitrag · Rechtsformwahl

    Die PartG mbB: Das unterscheidet sie in der Steuerbelastung von der GmbH

    von Steuerberater Wilhelm Krudewig, Meckenheim bei Bonn

    | In Mecklenburg-Vorpommern, in Niedersachsen, im Saarland und in Sachsen-Anhalt ist die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartG mbB) für die planenden Berufe bereits nutzbar. In den anderen Ländern läuft die Umsetzung ( PBP 5/2014, Seite 22 ). Aber was hebt diese Mischung aus GmbH und Partnerschaft von der GbR oder GmbH ab? Was macht sie für Architekten und Ingenieure so interessant. Antwort auf diese Fragen finden Sie im zweiten Teil unserer Beitragsserie. |

    Grundsätzliches zur Besteuerung der PartG mbB

    Steuerlich bestehen bei der PartG mbB keine Besonderheiten im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)t. Die Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Vorteilhaft ist aber weiterhin, dass die Gesellschaft Grundstücke unter ihrem eigenen Namen erwerben und im Grundbuch eintragen lassen kann, was bei Gesellschafterwechseln zu Kosteneinsparungen führen kann.

     

    Daneben ist die PartG mbB voll parteifähig und kann Partei in jedem Rechtsstreit sein. Im Unterschied zu den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) kann die Partnerschaft aber keinen Prokuristen bestellen. Vielmehr müssen alle Partner stets selbst tätig werden. Auch die in § 121 HGB geregelte Gewinnverteilung, wonach jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zumindest ein Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils zusteht und der diesen Anteil übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt wird, ist auf die Partnerschaft nicht anzuwenden.

     

    Stattdessen ist die Gewinnverteilung nach dem Partnerschaftsvertrag bzw. allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu bestimmen.

    Die Steuerbelastung von GmbH und PartG mbB im Vergleich

    Ein wichtiges Entscheidungskriterium, ob man sich für eine GmbH oder eine GbR bzw. PartG mbB entscheidet, ist die Besteuerung, vor allem die Höhe des Steuersatzes. Und die ist bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH) und Personenunternehmen (GbR , PartG mbB) durchaus unterschiedlich.

     

    Steuerbelastung von GmbH‘s

    Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Hinzu kommt noch die Gewerbesteuer, die bei Kapitalgesellschaften immer anfällt. Schüttet eine GmbH Gewinne aus, fällt eine zusätzliche Steuerbelastung an. Bei den Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften wird in der Regel die Abgeltungssteuer von 25 Prozent einbehalten, sodass die Steuerbelastung wie folgt aussieht:

    Gewinn

    100,00

    Körperschaftsteuer 15 Prozent

    15,00

    Solidaritätszuschlag (15 x 5,5 Prozent)

    0,83

    Gewerbesteuer (100 x 3,5 Prozent = 3,5 x 400 Prozent)

    14,00

    Gesamtsteuerbelastung

    29,83

     

     

    Liegt der Hebesatz über 400 Prozent, was vor allem bei größeren Städten der Fall ist, übersteigt die Gesamtbelastung den oben genannten Prozentsatz von 29,83 Prozent.

     

    Von einem Gewinn von

    100,00

    stehen nach Abzug der Steuerbelastung (29,83 Prozent) noch maximal für eine Ausschüttung zur Verfügung

    70,17

    die Ausschüttungsbelastung beträgt 25 Prozent von 70,17

    17,54

    mit Solidaritätszuschlag (17,54 x 5,5 Prozent)

    0,96

    Gewinnausschüttung nach Steuern

    51,67

    Gesamtsteuerbelastung=

    48,33

     

     

    Die Gesamtsteuerbelastung liegt somit bei Kapitalgesellschaften verhältnismäßig hoch. Allerdings besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, mit der GmbH ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Arbeitslohn, der durch Tantieme-Regelungen flexibel gestaltet werden kann, mindert den Gewinn der GmbH. Das heißt, über Arbeitslohn und andere Vergütungen kann die Steuerbelastung auf den individuellen Steuersatz der Gesellschafter gesenkt werden.

     

    Steuerbelastung von Personenunternehmen

    Einzelbüros ermitteln ihren Gewinn und versteuern ihn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Der Gewinn einer Personengesellschaft wird gesondert festgestellt und nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter versteuert dann seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.

     

    Die Grundsätze der Gewinnermittlung sind für Einzelbüros und Personengesellschaften gleich. Soweit im PartGG keine Besonderheiten geregelt sind, gelten ergänzend die Regelungen für die GbR. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung gibt es keine Unterschiede zwischen Partnerschaften und GbR.

    Tabellarischer Vergleich der Rechtsformen

    Die folgende Tabelle hilft Ihnen, Vor- und Nachteile bzw. Besonderheiten der jeweiligen Rechtsformen auf einen Blick zu erfassen und für Ihre Entscheidungsfindung heranzuziehen.

     

     

     

     

    • Tabellarische Übersicht als Entscheidungshilfe

    Vorgang

    Einzelunternehmen

    PartG mbB

    GmbH

    Gründungsvorgang

    ohne großen Aufwand möglich; Mittelung ans Finanzamt reicht

    ohne großen Aufwand möglich; besteht nur aus Freiberuflern, daher keine Gewerbeanmeldung

    Notarieller Gesellschaftsvertrag und Eintragung im Handelsregister erforderlich

    Gründungskosten

    Keine bzw. nur minimale Gründungskosten

    Keine bzw. nur minimale Gründungskosten

    Gründungskosten liegen zwischen 2.000 und 3.000 Euro; Stammkapital von 25.000 Euro muss zur Hälfte eingezahlt werden (bei Ein-Mann-GmbH voll)

    Publizitätspflicht

    keine (Ausnahme: große Betriebe, die unter das Publizitätsgesetz fallen)

    keine

    ja, aber in unterschiedlichem Umfang, abhängig von der Größe

    Prüfungspflicht

    (durch Buch- bzw. Wirtschaftsprüfer)

    keine (Ausnahme: große Betriebe, die unter das Publizitätsgesetz fallen)

    keine

    nein bei kleiner GmbH;

    ja bei mittelgroßer und großer GmbH

    Steuerbelastung

    Grundfreibetrag (8.354 Euro), progressive Besteuerung bis Spitzensteuersatz von 45 Prozent (plus Soli)

    Grundfreibetrag (8.354 Euro), progressive Besteuerung bis Spitzensteuersatz von 45 Prozent (plus Soli)

    Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent

    Umsatzsteuer

    Einzelunternehmer ist umsatzsteuerlicher Unternehmer

    PartG mbB ist umsatzsteuerlicher Unternehmer

    GmbH ist umsatzsteuerlicher Unternehmer

    Gewerbesteuer

    Keine Gewerbesteuerpflicht

    keine Gewerbesteuer

    kein Freibetrag, einheitlicher Steuermessbetrag von 3,5 Prozent, keine Anrechnung der Gewerbesteuer

    Haftung

    Keine Haftungsbeschränkung, (ein allgemeiner Haftungsausschluss ist nicht möglich)

    Haftungsbeschränkung bezogen auf die Berufstätigkeit, jedoch kein allgemeiner Haftungsausschluss

    Haftung ist beschränkt auf das Vermögen der GmbH;

    im Einzelfall ist Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter möglich

    Verluste /Verlustverrechnung

    Verluste mindern Steuerschuld des Unternehmers, er kann sie mit anderen Einkünften verrechnen bzw. zurück- oder vortragen

    Verluste mindern Steuerschuld des Partners, er kann sie mit anderen Einkünften verrechnen bzw. zurück- oder vortragen

    Verluste bleiben in der GmbH und mindern nicht die Steuerbelastung der Gesellschafter

    Vertragsgestaltungen

    Büroinhaber kann keine steuerlich wirksamen Verträge mit seinem Unternehmen schließen

    Verträge der Partner wirken sich in der Regel nur über die Gewinnverteilung aus (Ausnahme: Umsatzsteuer)

    Gesellschafter können mit der GmbH steuerlich wirksame Verträge abschließen, etwa Arbeits- und Mietverträge

    Entnahmen aus dem Unternehmen

    Entnahmen sind uneingeschränkt möglich

    Entnahmen sind uneingeschränkt möglich

    Zahlungen an den GmbH-Gesellschafter nur auf vertraglicher Grundlage, zum Beispiel als Gehalt oder Gewinnausschüttung

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Jetzt können auch Planer die neue Rechtsform nutzen“, PBP 5/2014, Seite 22
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 22 | ID 42677717