· Fachbeitrag · Reisekosten
Dienstreisen: Das hat sich zum 1. Januar 2014 bei den Verpflegungsmehraufwendungen geändert
| Mitarbeiter, die sich auf einer Dienstreise befinden, haben Anspruch auf die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwand. Als Arbeitgeber sollten Sie wissen, dass sich hier durch das neue Reisekostenrecht zum 1. Januar 2014 einiges geändert hat. Die wichtigsten Änderungen lauten: Es gibt nur noch zwei Verpflegungspauschalen und die Prüfung der Mindestabwesenheitszeiten bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit ist entfallen. |
Das neue Schema zu den Verpflegungspauschalen
Die Grafik fasst die Neuregelungen bei Dienstreisen im Inland zusammen.
Mehrtägige Auswärtstätigkeit
Übt ein Mitarbeiter seine Auswärtstätigkeit über Nacht aus und wird er an keinem der beiden Tage mehr als 8 Stunden tätig, wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung insgesamt errechnet. Beträgt diese insgesamt mehr als acht Stunden, wird die Verpflegungspauschale für den Tag gewährt, an dem Ihr Mitarbeiter länger auswärts tätig ist. Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit wird für den An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer der Abwesenheit von zu Hause eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt.
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