· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Beruflich veranlasste Auslandsreisen: Verpflichtendes A1-Verfahren jetzt elektronisch nutzbar
| Für jede noch so kurzfristige Tätigkeit in den EU-Ländern sowie den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz brauchen Sie die sog. A1-Bescheinigung. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie „nur mal eben“ an einem Kunden- oder Baustellentermin oder an einer Tagung teilnehmen und dafür z. B. nur von Aachen nach Lüttich oder von Konstanz nach Kreuzlingen fahren. Seit dem 01.01.2022 gibt es aber Erleichterungen für Büroinhaber. PBP stellt Ihnen die aktuellen Regelungen vor. |
Dazu dient die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung soll Sozialversicherungsbetrug vorbeugen. Das A1-Formular bescheinigt gegenüber den ausländischen Behörden, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Mit der A1-Bescheinigung wird also die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen; eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt.
Die A1-Regelung gilt sowohl für angestellte Mitarbeiter als auch für selbstständige Architekten und Ingenieure, also auch für die Partner eines Planungsbüros. Bisher ist es noch nicht gelungen, eine sinnvolle Ausnahmeregelung für kurzfristige Tätigkeiten von Freiberuflern zu erhalten. Es reicht nicht aus, wenn Sie bei einer Kontrolle Ihre Zugehörigkeit zu einer Kammer nachweisen.
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