· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Aufnahme eines Partners: So sparen Sie Steuern
| Wenn sich ein freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur für die Bildung eines Gemeinschaftsbüros entscheidet, müssen rechtliche, finanzielle und persönliche Fragen gelöst werden. In ertragssteuerlicher Hinsicht gibt es drei Alternativen zur Aufnahme eines Büropartners, die bedacht werden sollten. Erfahren Sie, wann welches Modell für Sie am besten ist. |
Der steuerliche Überblick
Die Aufnahme eines Architekten oder Ingenieurs in ein bestehendes Einzelunternehmen bedeutet aus steuerlicher Sicht, dass ein Teil des Einzelbüros an den eintretenden Kollegen veräußert wird. Gegenstand des Erwerbs ist danach nicht nur der Anteil am Einzelbüro als solchem, sondern der jeweilige prozentuale Anteil entsprechend der späteren Beteiligungsquote an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Diese umfassen die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens, wie zum Beispiel die EDV und Einrichtungen, aber auch den immateriellen Wert, also den sogenannten Goodwill.
Grundfall
In dem Grundfall, der Aufnahme eines Kollegen in ein Einzelbüro gegen Zahlung eines Kaufpreises an den Büroinhaber auf dessen privates Konto, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Dieser ist voll zu versteuern. Steuerliche Begünstigungen werden nur gewährt, wenn ein Architekt oder Ingenieur sein ganzes Büro veräußert und die freiberufliche Tätigkeit einstellt.
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