· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Ausstieg aus einer „Drei-Mann-GbR“: FG Münster gewährt begünstigte Besteuerung
von Steuerberater Dr. André Brüggemann, Hameln
| Wenn sich ein Architekt aus einer „Drei-Mann-GbR“ zurückzieht und die verbleibenden Gesellschafter die GbR weiterführen wollen, tritt auch die Finanzverwaltung in Aktion. Sieht der Gesellschaftsvertrag für solche Fälle eine Sachwertabfindung vor, verlangt sie bisher, dass der Ausscheidende die stillen Reserven aufdeckt und versteuert, wenn er das Büro als Einzelbüro weiterführen will. Eine teure Lösung. Gut zu wissen, dass das Finanzgericht (FG) Münster dem gierigen Fiskus entgegengetreten ist und eine steuerneutrale Realteilung zulässt. |
Der Fall aus der Praxis
Die Architekten A, B und C betreiben ein überregional tätiges Planungsbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Jeder ist zu 1/3 an der GbR beteiligt. Die GbR unterhält Büros in Krefeld, Gütersloh und Hamm. Intern verantwortet A die Niederlassung in Krefeld, B die Niederlassung in Gütersloh und C die Niederlassung in Hamm.
Ein Gesellschafter will GbR aus persönlichen Gründen verlassen
Nachdem es zu persönlichen Schwierigkeiten mit den Mitgesellschaftern gekommen ist, möchte A aus der GbR ausscheiden. Der Gesellschaftsvertrag sieht für solche Fälle eine Sachwertabfindung vor. Die drei einigen sich da-rauf, dass A zur Abfindung seiner Ansprüche den Kundenstamm sowie sämtliche Aktiva und Passiva des Büros in Krefeld erhält und das Büro als Einzelunternehmen fortführt.
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