· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Neues Problem für freiberufliche Planungsbüros: Tappen Sie nicht in die Gewerblichkeitsfalle
von Markus Zenetti, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, und Klaus Finck, Rechtsanwalt und Steuerberater, FASP Finck Sigl & Partner, München
| Immer häufiger werden Planungsbüros in der Rechtsform einer Personengesellschaft vom Finanzamt als gewerblich eingestuft, mit teils schwerwiegenden ‒ nicht nur ‒ steuerlichen Folgen. Erfahren Sie deshalb, wo überall „Gewerblichkeitsfallen“ lauern, welche Folgen daraus resultieren und wie Sie proaktiv gegensteuern. |
Die fünf Gewerblichkeitsfallen für Planer
Falle 1: Delegation von Aufgaben an angestellte Mitarbeiter
Als Inhaber eines Planungsbüros dürfen Sie zwar fachlich qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Den „Freiberuflerstatus“ nach § 18 EStG genießen Sie aber nur, wenn Sie auf Basis eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden (BFH, Urteil vom 03.11.2015, Az. VIII R 62/13, Abruf-Nr. 184826). Der BFH fordert, dass die Inhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres Fachpersonals Einfluss nehmen. Die Leistung muss „Ihren Stempel“ tragen (BFH, Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12, Abruf-Nr. 174024).
Wichtig | Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Mitarbeiter nur stichprobenartig überprüfen. Sie müssen vielmehr alle wesentlichen Entscheidungen bei einem Projekt persönlich treffen und die Arbeiten Ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Das sollten Sie auch dokumentieren. Umso mehr angestellte Mitarbeiter Sie beschäftigen, desto mehr Vorsicht ist geboten.
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