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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Mietvertrag für Betriebsgebäude: Unterschrift der Frau schädlich?

    | Ein Architekt oder Ingenieur kann den Vorsteuerabzug aus dem Pachtzins für ein gemietetes Bürogebäude nur zur Hälfte geltend machen, wenn er den Mietvertrag gemeinsam mit seiner nicht unternehmerisch tätigen Ehefrau geschlossen hat, so die Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. |

     

    Das Gericht verteidigt die Entscheidung vor allem damit, dass die nicht unternehmerisch tätige Ehefrau zur Hälfte die Leistungsempfängerin sei. Folglich stehe dem Unternehmer als anderem hälftigen Leistungsempfänger auch nur der halbe Vorsteuerabzug zu. Dass er die Räume alleine für sein Unternehmen nutzte und auch die Pacht alleine zahlte, ändere daran nichts (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2013, Az. 1 K 2947/11 U; Abruf-Nr. 140701).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Aktenzeichen lautet V R 4/14.
    • Experten wie der Steuerberater Klaus Korn geben der Revision gute Chancen. Grund: Weil (auch) der Unternehmer den Pachtvertrag geschlossen habe und die Ehegatten kein umsatzsteuerliches Rechtssubjekt seien, gebiete das Gebot der Mehrwertsteuerentlastung im unternehmerischen Bereich (Neutralitätsgebot) den vollen Vorsteuerabzug (Quelle: Kölner Steuerdialog 2/2014).
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 3 | ID 42599091