· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Beschäftigung von Praktikanten: In diesen Fällen müssen Sie das Mindestlohngesetz beachten
| Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Kein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, soll mehr unter 8,50 Euro brutto pro Stunde arbeiten müssen. In Architektur- und Ingenieurbüros sind vor allem Praktikanten auf das MiLoG abzuklopfen. |
Das sagt das MiLoG zu Praktikanten
Inwieweit Praktikanten vom MiLoG betroffen sind, steht in § 22 MiLoG („persönlicher Anwendungsbereich“).
Diese „Praktikanten-Fälle“ sind vom Mindestlohn ausgenommen
In den folgenden Fällen muss kein Mindestlohn gezahlt werden:
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