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  • · Nachricht · Unternehmensführung

    BGH: Einwurfeinschreiben gilt als zugegangen

    | Ist das Zustellungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten, gilt ein Einwurfeinschreiben als beim Empfänger zugegangen. Das hat der BGH entschieden. Zugangstermin ist dabei der Folgetag des Einwurfs. |

     

    Hintergrund | Willenserklärungen und diesen ähnliche Erklärungen, die nicht gegenüber einem Anwesenden abgegeben werden, werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind (§ 130 BGB). Werden Schriftstücke (Auftragsbestätigungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben, Honorarschlussrechnungen oder ähnliches) per Post übersendet, hat man ein Zugangsnachweisproblem. Bestreitet nämlich der Empfänger den Zugang, muss der Erklärende den vollen Beweis führen, dass das Schriftstück angekommen ist. Und dieser ist schwer zu führen. Da die Zustellung durch Gerichtsvollzieher nicht nur wegen des aufwändigen Verfahrens kaum praktikabel und das Einschreiben mit Rückschein zu teuer ist, wird oft das Einwurfeinschreiben gewählt. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung ist klar, dass diese Zustellungsform auch für Architekten und Ingenieure sehr geeignet ist (BGH, Urteil vom 25.1.2012, Az. VIII ZR 95/11).

    Quelle: ID 32357730