· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Bilanzierung unfertiger Arbeiten: Interessanter Musterprozess
| Am 14. Mai wird beim höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) in München, ein Fall behandelt, der für Architektur- und Ingenieurbüros von großer Tragweite sein könnte. Es geht darum, wann bei Architekten- und Ingenieurleistungen der Gewinn realisiert ist, sprich wie unfertige Arbeiten zu bilanzieren sind. |
Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, hatte entschieden, dass der Gewinn aus der Planungsleistung eines bilanzierenden Büros realisiert ist, wenn der Auftraggeber die Planungsleistung abgenommen hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2011, Az. 13 K 3413/07 F; Abruf-Nr. 141116). Dagegen wehrt sich der Planer vor dem BFH (Az. VIII R 25/11). Es ist der Auffassung, dass die Anknüpfung an die Abnahme dazu führt, dass Gewinne bilanziell ausgewiesen werden, die noch gar nicht realisiert sind. Der BFH muss deshalb entscheiden, ob statt der Abnahme auch andere Ereignisse herangezogen werden können, wie die Mitteilung der anrechenbaren Kosten, die Fertigstellung des Rohbaus oder die Übergabe bzw. Ingebrauchnahme des Gebäudes.