· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Büro in wirtschaftlicher Schieflage: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet am 30.04.2021
von Rechtsanwälte Dr. Christian Rode und Dr. Patrick Hinderer, Fachanwälte für Strafrecht, Freiburg, www.freiburg-strafrecht.de
| Auch manch ein Architektur- oder Ingenieurbüro ist pandemiebedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten. Um größere Einschläge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflichten zum Teil ausgesetzt. Diese Erleichterungen enden zum 30.04.2021. PBP zeigt, was Verantwortliche im Falle eines Falles bald wieder beachten müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen. |
Pflicht zur Insolvenzantragspflicht und deren Folgen
Geschäftsführer von Architektur- oder Ingenieurbüros müssen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet wird (§ 15a Abs. 1 InsO). Dabei gilt:
- Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Sie wird durch einen sog. Liquiditätsstatus (Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den hierzu vorhandenen oder kurzfristig zu beschaffenden Mitteln) oder durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungsverzüge bei Steuern und Sozialversicherungsabgaben etc.) festgestellt.
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