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  • · Fachbeitrag · Unternehmensführung

    Fortbildungspflicht in NRW ist rechtmäßig!

    | Die Fortbildungspflicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Die Pflicht zur Fortbildung greift zwar in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn er dient dazu, das Fachwissen der Kammermitglieder - deren Ausbildung häufig lange zurückliegt - auf dem neuesten rechtlichen und technischen Stand zu halten (OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 26.4.2012, Az. 6s A 689/10; Abruf-Nr. 121934 ). |

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 34295840