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Kündigung nach Mutterschutz und Elternzeit: So vermeiden Sie die Abgeltung von Resturlaub
| Immer wieder scheiden Arbeitnehmer nach der Elternzeit aus. An der Stelle stellt sich dann die Frage, was mit deren Urlaubs(abgeltungs)anspruch passiert. Die Antwort hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gegeben: Das Recht des Arbeitgebers, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwöftel zu kürzen, besteht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses und kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgeübt werden. |
Im Urteilsfall hatte die Arbeitnehmerin nach Mutterschutz und Elternzeit in den Jahren 2015 bis 2020 das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25.11.2020 gekündigt. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hatte sie dann Abgeltung der 146 Resturlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2020 verlangt. Der Arbeitgeber erklärte die Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, wonach der Arbeitgeber Urlaubsansprüche während Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, und lehnte die finanzielle Abgeltung ab. Damit zog er vor dem BAG aber den Kürzeren. Das verurteilte ihn dazu, der Arbeitnehmerin den Urlaub abzugelten. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub kürzen, muss er die Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das Kürzungsrecht setzt somit voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23, Abruf-Nr. 243698).
PRAXISTIPP | Arbeitgeber sollte ihre Kürzungserklärung abgeben, sobald ein Antrag auf Elternzeit gestellt bzw. die Elternzeit begonnen hat. |