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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Gemeinsame Auftragserfüllung: Darum ist ein guter „Gesellschaftsvertrag“ so wichtig

    von Rechtsanwältin Anja Teiwes, ZENK Rechtsanwälte, Hamburg

    | Es ist üblich, dass Auftraggeber von Planungsbüros, die sich als Bietergemeinschaft bewerben, verlangen, im Falle der Auftragserteilung eine Planungs-Arge zu gründen. Eine Planungs-Arge ist rechtlich betrachtet in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie entsteht auch, wenn eine solche Vorgabe nicht ausdrücklich erfolgt, aber nur ein einheitlicher Auftrag erteilt wird, zu dessen Erfüllung Sie sich mit anderen Büros zusammenschließen. Erfahren Sie nachfolgend, was Sie als Teil einer solchen GbR beachten und im Gesellschaftsvertrag regeln sollten. |

    Die Planungs-Arge als GbR

    Eine GbR entsteht allein dadurch, also quasi automatisch, wenn sich mindestens zwei Rechtssubjekte zur Erreichung eines Zwecks zusammenschließen (hier die Erfüllung eines Auftrags). Rechtssubjekte können natürliche Personen, aber auch Gesellschaften wie GbR, PartGmbB oder GmbH sein.

     

    Weitere Formalitäten für die Gründung sind nicht zwingend. Eine interne Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der GbR kann auch mündlich erfolgen. Das ist allerdings nicht zu empfehlen.