· Fachbeitrag · HaftpflichtVersicherung
Versicherungsexperte informiert: Unterdeckungen bei Generalplanerverträgen vermeiden
| Generalplanungen sind immer noch im Trend, gerade bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen. Wer solche Aufträge annimmt, sollte darauf achten, Unterdeckungen in der Betriebshaftpflicht zu vermeiden. Wie diese Risiken entstehen können, erläutert der Versicherungsmakler Dr. Bernd Heitmann in einem Gastbeitrag für BRP Renaud und Partner mbB Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater in Stuttgart ( www.brp.de ). |
Der versicherungsrechtliche Hintergrund
Es ist Usus, dass der Generalplaner einen Teil der von ihm übernommenen Leistungen an andere Architekten- und Ingenieurbüros weitergibt. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Unterbeauftragte dann Erfüllungsgehilfe des Generalplaners. Das heißt: Der Generalplaner muss dem Bauherrn für ein Verschulden des Unterbeauftragten (Subplaners) bzw. dessen Mitarbeiter einstehen.
Wichtig | Dieses Haftpflichtrisiko des Generalplaners ist laut Heitmann nicht immer über die Berufshaftpflichtversicherung des Generalplaners mitversichert. Der Subplaner und seine Mitarbeiter gehören aus Sicht der Berufshaftpflichtversicherung des Generalplaners nämlich nicht zu den Mitversicherten des Generalplaners. Der Unterbeauftragte benötigt also eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
Durchgangshaftung sicherstellen
Muss der Versicherer des Generalplaners für den Generalplaner einen Schaden abwickeln, der dem Bauherrn durch den Unterbeauftragten (Subplaner) zugefügt wurde, kann er anschließend bei diesem Regress nehmen. Im Innenverhältnis bleibt nämlich grundsätzlich der Unterbeauftragte für einen solchen Schaden allein verantwortlich.
PRAXISHINWEIS | Damit der Generalplaner auf diesen Versicherungsschutz „bauen“ kann, muss er laut Dr. Heitmann dafür sorgen, dass er die an den Subplaner gezahlte Honorarsumme bei den üblichen Meldungen zur Beitragsberechnung gesondert mit aufführt. Der Haftpflichtversicherer benötigt für die Mitversicherung der sogenannten Durchgangshaftung einen angemessenen Beitragszuschlag. Er trägt nämlich das Risiko, den Regress gegen den Unterbeauftragten nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren zu können, zum Beispiel weil dessen Versicherungssummen in der Berufshaftpflicht zu niedrig sind oder der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs unterbrochen ist. |
In diesem Zusammenhang gibt Dr. Heitmann in dem Gastbeitrag auch Folgendes zu bedenken: Übersteigt der vom Subplaner verursachte Schaden die Versicherungssummen des Generalplaners und muss der Generalplaner selbst einen Teil des Schadens ersetzen, muss nach dem Versicherungsvertragsgesetz der Berufshaftpflichtversicherer des Generalplaners seinen Regress so lange zurückstellen, bis der Versicherungsnehmer (Generalplaner) seine Schadenzahlungen vom Subplaner bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherer erstattet bekommen hat. Im Extremfall können dadurch sowohl die Versicherungssummen der Berufshaftpflicht des Subplaners als auch die des Generalplaners voll ausgeschöpft werden.
Übernimmt der Architekt als Generalplaner berufsfremde Leistungen in der Absicht, diese an Sonderfachleute weiterzuvergeben, wird empfohlen, dies mit dem Versicherer möglichst unverzüglich abklären, ob und inwieweit solche Leistungen innerhalb des versicherten Risikos bzw. der versicherten Tätigkeit liegen. Trifft das nicht zu (= Risiko ist nicht versichert), ist eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich, damit die gesetzliche Haftpflicht als Generalplaner auch in einem solchen Falle versichert ist.
Weiterführender Hinweis
- PBP dankt der Kanzlei BRP Renaud und Partner mbB für die Überlassung des Beitrags. Den kompletten Wortlaut finden Sie auf der Website von BRP (www.brp.de) unter „BRP-Blog“