· Fachbeitrag · VERSICHERUNG
Neues aus der Berufshaftpflicht: Sind Sie noch beim richtigen Versicherer?
von Kai Doerk, ASEKURADO Versicherungsmakler GmbH, Hamburg
| Das Jahr 2019 war geprägt von zahlreichen Neuerungen in der Berufshaftpflichtversicherung. Viele Gesellschaften (z. B. Gothaer, HDI, VHV, Markel) haben Bedingungswerke erneuert und verbessert. Es lohnt sich also, ältere Verträge aus der Schublade zu ziehen, sie mit der neuen Marktsituation zu vergleichen und beim Versicherer auf Nachbesserung zu drängen. PBP verschafft Ihnen die erforderlichen Informationen. |
Die Neuerungen im Detail
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Bedingungsverbesserungen, die Versicherer umgesetzt haben. Prüfen Sie, ob diese Verbesserung auch von Ihrem Versicherer in Ihrem Vertrag umgesetzt wurde.
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Stichwort | Inhalt | Versicherer | |
1. | Innovationsklausel, Leistungsupdate-garantie | Diese Klausel hält den Vertrag stets aktuell, d. h. lästige fortlaufende Überprüfungen, ob die Versicherung das neueste und beste Bedingungswerk bietet, entfallen. | VHV |
2. | Eigenschäden als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer | Ist Ihr Büro an einem Bauträger/Generalübernehmer beteiligt, hätten Sie keinen Versicherungsschutz für die Planung bzw. Bauleitung. Einige Versicherer schließen diesen Versicherungsschutz ein, sofern die Beteiligungsquote z. B. 20 bis 25 Prozent nicht überschreitet. | VHV, Gothaer, Markel |
3. | Lieferung von Baustoffen und Einrichtungs-gegenständen | Versicherungsschutz besteht, soweit der Umsatz der Lieferung 20 bis 25 Prozent des vereinbarten Honorars nicht übersteigt. Das ist vor allem für Innenarchitekten eine wichtige Verbesserung. In alten Bedingungswerken hatte für das gesamte Bauvorhaben selbst dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn der Planer nur geringfügig Inventar geliefert hatte. | VHV, Gothaer, Markel |
4. | Versehensklausel | Versicherungsschutz besteht auch für versehentlich nicht im Antrag angegebene Risiken, wenn sie nachgemeldet werden. | VHV, Gothaer |
5. | Flugdrohnen | Weltweite Deckung statt nur Inlandsdeckung | VHV |
6. | Asbestschäden | Wechsel vom claims-made- zum Verstoßprinzip. In dem Fall besteht auch nach Vertragsende Versicherungsschutz. Denn beim Verstoßprinzip gilt der Verstoß, z. B. die mangelhafte Abbruchplanung, als Eintritt des Schadens. Bestand zu diesem Termin Versicherungsschutz, wird gezahlt. | VHV |
7. | Abwehr-Rechtsschutz bei Überschreiten der Bauzeit | Unberechtigte Ansprüche wegen Überschreiten der Bauzeit werden auf Kosten des Versicherers abgelehnt. | VHV, Gothaer |
8. | Konditions- und Summen-differenzdeckung | Rückwirkende Differenzdeckung auf Vorvertrag ab Antragstellung für die beantragten Bedingungen und Deckungssummen. Sie sind beim Versichererwechsel sofort nach neuem Stand versichert, auch wenn der neue Vertrag erst in einem Jahr beginnt ‒ keine Deckungslücke mehr. | VHV, Gothaer |
9. | Generalplaner (bei Objektdeckung) | Einschluss von Vermögensschäden des Generalplaners, wenn sich diese unmittelbar aus einer notwendigen Neubearbeitung von bereits fertigen mangelfreien Plänen eines Subplaners ergeben. Bisher waren diese „Eigenschäden“, sprich das Honorar für den Subplaner, der, obwohl er mangelfrei gearbeitet hat, seine Planung überarbeiten musste, nicht versichert. Der Generalplaner blieb darauf sitzen. | VHV, Gothaer |
10. | Cyber-Prävention | In Kooperation mit Perseus stellt Markel Trainings- und Präventionsmaßnahmen zur Verfügung, um das Büro vor Daten- und Cyber-Angriffen zu schüzen. Weil solche Schäden zunehmen, ist das ein klarer Zusatzservice ‒ und eigentlich kein Bestandteil einer Haftpflichtdeckung. | Markel |
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