· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmer müssen unmissverständlich sein
| Ausführende Unternehmen müssen gegen die vorgesehene Art der Ausführung Bedenken anmelden, wenn sie befürchten, dass sich bei der Umsetzung der vorgegebenen Planungslösung Ausführungsmängel ergeben. Das regelt § 4 Abs. 3 VOB/B. Dieses Instrument wird von den Ausführenden gern benutzt, um sich mit dem Zuruf „Bedenkenanmeldung“ umfangreich zu „enthaften“. Das OLG Düsseldorf hat jetzt klargestellt, dass es so einfach nicht geht. Die Bedenkenanmeldung muss aussagekräftig sein. |
Die Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B
Wer gegen die vorgesehene Art der Ausführung Bedenken anmeldet, muss diese eindeutig und unmissverständlich formulieren. Der ausführende Unternehmer ist nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit, wenn er die nachteiligen Folgen und daraus resultierende Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise inhaltlich klar und erschöpfend darlegt.
Dem Auftraggeber muss klar sein, welche Tragweite seine Entscheidung hat, die Bedenken nicht zu befolgen. Ist eine Bedenkenanmeldung unklar und nicht nachvollziehbar, gilt sie als nicht ausgesprochen. Die Enthaftung des ausführenden Unternehmers tritt nicht ein. Er hat seine Prüf-und Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017, Az. 22 U 41/17, Abruf-Nr. 198909).
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