· Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell
Beratung in der Lph 8: Bauherr sollte nie ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigen
| „Kündigen Sie einen Vertrag niemals, wenn Sie dem Unternehmen nicht vorher eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und bei deren fruchtlosem Verstreichen die Kündigung angedroht haben“. Das ist ein Satz, der in das Standardberatungsrepertoire jedes Bauüberwachungsbüros in der Lph 8 gehört. Bauherren, die hier Fehler machen, büßen das nämlich. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken. |
Der Fall: Gemengelage an Sachverhalten führte zur Kündigung
Im konkreten Fall war ein Auftragnehmer unter anderem mit der Vorlage fortgeschriebener Terminpläne in Verzug. Der Auftraggeber war der Auffassung, dass er mit dem Auftragnehmer genug verhandelt hatte und ihm eine Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten sei. Er kündigte den Vertrag aus wichtigem Grund (ohne vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung).
OLG Zweibrücken legt Finger in die Kündigungswunde
Das OLG Zweibrücken stellte aber fest, dass keine Kündigung aus wichtigem Grund vorlag. Es deutete die Kündigung in eine - für den Auftraggeber wesentlich teurere - „freie Kündigung“ um. Soll ein Vertrag in ei„Verzugssache“ aus wichtigem Grund gekündigt werden, geht das nur, wenn dem Unternehmen vorher (noch)
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