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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    Rechnungsprüfung: Unternehmer kann Fahrzeit bei Kleinaufträgen nach Stunden abrechnen

    | Ein ausführendes Unternehmen kann bei kleinen Aufträgen den Zeitaufwand für die Fahrten zur Baustelle und zurück zum Betrieb auf Stundenbasis abrechnen. Mit dieser Entscheidung hat das AG Stadthagen Sicherheit für Büros geschaffen, die mit der Rechnungsprüfung solcher Aufträge befasst sind. |

     

    Typischer Fall: Austausch eines Fensters

    In konkreten Fall ging es um den gesondert beauftragten Austausch eines Fensters. Der Auftragnehmer rechnete neben den Arbeitsstunden vor Ort auch die Dauer der An- und Rückreise der Monteure mit dem vereinbarten Stundensatz ab. Letzteren Rechnungsposten wollte der Auftraggeber nicht zahlen.

     

    Vergütungspflicht bedarf keines Hinweises im Angebot

    Das AG Stadthagen sprach dem Auftragnehmer die geforderte Vergütung zu. Die Richter argumentierten, dass Fahrzeiten bei kleinen Aufträgen auch dann unter die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) fallen, wenn im Angebot nichts darauf hinweist, dass die Fahrzeiten vergütungspflichtig sind. Gleichzeitig machten sie deutlich, wann das nicht gilt (AG Stadthagen, Urteil vom 15.6.2011, Az. 41 C 414/10; Abruf-Nr. 121199):