· Fachbeitrag · Lph 8
Die Schlusszahlungseinrede des Bauherrn: Das sollten Objektüberwacher wissen
von Rechtsanwalt Felix Pause, München
| Für Bauherren sind Forderungen von Bauunternehmern, die erst nach der Schlussrechnung bzw. -zahlung eintreffen, sehr ärgerlich. Umso wichtiger ist für sie die Schlusszahlungseinrede gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann der Bauunternehmer nach der Schlusszahlung nämlich keine Forderungen mehr geltend machen. Lernen Sie deshalb die Voraussetzungen kennen, die für die Schlusszahlungseinrede erfüllt sein müssen, um den Bauherrn vor allem während der Objektüberwachung optimal beraten zu können. |
Die Voraussetzungen für die Schlusszahlungseinrede
Damit Ihr Auftraggeber den Joker „Schlusszahlungseinrede“ ziehen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Schlussrechnung
Die erste Voraussetzung für die Schlusszahlungseinrede des Bauherrn ist, dass der Bauunternehmer eine Schlussrechnung vorlegt. Besondere Anforderungen muss die Schlussrechnung nicht erfüllen, insbesondere muss sie nicht prüfbar sein.
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