· Fachbeitrag · VOB/A
Frühere Unzuverlässigkeit und fehlende Leistungsfähigkeit: Wann ist ein Ausschluss zulässig?
| Ein Bieter, der für Bauarbeiten einen angemessenen und günstigen Angebotspreis abgegeben hat, kann von einer Angebotswertung nach VOB/B ausgeschlossen werden, wenn er sich bei einer vorherigen Baußmaßnahme als unzuverlässig und nicht leistungsfähig herausgestellt hat. Ein Ausschluss setzt nach einer Entscheidung des OLG Koblenz aber voraus, dass das Fehlverhalten genau dokumentiert worden war. |
Günstigster Bieter klagt gegen Ausschluss wegen „Altlasten“
Im vorliegenden Fall hatte der Landesbetrieb Liegenschaft-und Baubetreuung des Landes Rheinland-Pfalz Abrissarbeiten ausgeschrieben. Der preisgünstigste Bieter war bei der Angebotswertung als unzuverlässig ausgeschlossen worden. Der Auslober begründete den Ausschluss mit einer mangelhaften Ausführung bei früheren Aufträgen sowie Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung. Der Auftragnehmer wehrte sich. Die Sache ging vor Gericht.
OLG Koblenz: Nur klare Sachverhalte zählen
Das OLG Koblenz hält es prinzipiell für zulässig, bei einer negativen Eignungsprognose den Mindestbieter vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.2.2015, Az. Verg 5/14, Abruf-Nr. 144739). Das setzt aber eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit voraus.
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