· Fachbeitrag · VOB/A
„Leitfabrikat oder gleichwertig“: Auftraggeber darf so ausschreiben, Bieter aber nicht bieten
| Wenn Sie für öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren durchführen, wissen Sie um das Thema „Leitfabrikat oder gleichwertig“. Dazu gibt es neue Rechtsprechung zweier Gerichte. Sie besagt: Ein Auftraggeber darf ein „Leitfabrikat oder gleichwertig“ ausschreiben, ein Bieter aber kein „Leitfabrikat oder gleichwertig“ bieten. PBP erklärt, was dahintersteckt. |
Die Ausschreibungs-Regelung in § 7 VOB/A bzw. § 31 VgV
Um Produkt- und Wettbewerbsoffenheit zu gewährleisten, muss der öffentliche Auftraggeber im Regelfall die Benennung eines Leitfabrikats grundsätzlich mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen (§ 7 EU Abs. 2 VOB/A bzw. § 31 VgV). Der BGH erklärt das wie folgt (BGH, Urteil vom 10.06.2019, Az. X ZR 86/17, Abruf.-Nr. 210871): „Üblicherweise geben die Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ein von ihnen bevorzugtes Referenzprodukt an und gestatten daneben gleichwertige Alternativprodukte. Durch Benennung des Referenzprodukts wird für die Bieter der vom Auftraggeber gewünschte Standard verdeutlicht, und mit der Gestattung gleichwertiger Alternativen wird der wettbewerblich möglicherweise kritischen Bevorzugung eines bestimmten Erzeugnisses vorgebeugt“. Dieses Vorgehen gilt noch als produktneutrale Ausschreibung. Das hat die Vergabekammer (VK) Mecklenburg-Vorpommern so übernommen: Gibt der Auftraggeber ein Leitfabrikat mit dem Zusatz „oder vergleichbar“ an, ist das Gebot der produktneutralen Ausschreibung grundsätzlich gewahrt (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2021, Az. 2 VK 4/21).
Warum Bieter nicht „Leitfabrikat oder gleichwertig“ anbieten dürfen
Für Bieter gilt das nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung der VK Bund. Dort hatte eine Vergabestelle u. a. die Herstellung von zwei Straßenhilfsbrücken EU-weit ausgeschrieben. Im Leistungsverzeichnis war ein bestimmter Brückentyp als Leitfabrikat benannt, ergänzt um den Zusatz „oder gleichwertig“. Ein Bieter bot an, dass er im Vergabefall das Leitfabrikat bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit „gleichwertige neu gefertigte Straßenhilfsbrücken“ liefern werde.
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