· Fachbeitrag · VOB/B
Die neue VOB/B 2012 - Was Planer jetzt beachten müssen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtDr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt, Cham
| Von der Neuregelung der VOB/B sind alle Planungsbüros betroffen, die die Leistungsphase 8 bearbeiten. Die Änderungen im Text der VOB/B sind zwar nur minimal, die Auswirkungen auf die Rechnungsprüfung, Fragen der Fälligkeit und des Verzugs aber beachtlich. Architekten und Ingenieure müssen sich an diese neue Situation - verkürzte Fristen - anpassen, um Nachteile des Auftraggebers bzw. eine eigene Haftung zu vermeiden. |
Die Änderungen in § 16 VOB/B im Überblick
Im Kern wurde lediglich § 16 VOB/B geändert. Nachfolgend eine Übersicht über die dortigen - wichtigsten - Änderungen.
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Regelungsumstand | VOB/B neu | VOB/B alt |
Fälligkeit der Abschlagsrechnung nach deren Zugang | 21 Kalendertage | 18 Werktage |
Fälligkeit der Schlussrechnung nach deren Zugang | 30 Kalendertage | 2 Monate |
Fälligkeitsvereinbarung gerechnet ab Zugang | 60 Kalendertage | --- |
Einwand der fehlenden Prüffähigkeit bei Schlussrechnung nach deren Zugang | 30 Kalendertage | 2 Monate |
Rechtzeitigkeit der Zahlung des Auftraggebers | Erhalt des Betrags (Leistungserfolg) | Anweisung des Betrags (Leistungshandlung) |
Verzug mit Rechnungen | Ohne Mahnung und Nachfristsetzung | Nachfristsetzung erforderlich |
Vorbehaltserklärung nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung | 28 Kalendertage | 24 Werktage |
Vorbehaltsbegründung innerhalb weiterer | 28 Kalendertage | 24 Werktage |
Skontoauswirkungen, wenn keine Rechtzeitigkeitsklausel | Erhalt des Betrags (Leistungserfolg) | Anweisung des Betrags (Leistungshandlung) |
Skontoauswirkung auf Skontierfrist muss Fälligkeit angepasst werden, das heißt unter | 21 Kalendertage bei AR1 30 Kalendertage bei SR2 | 18 Werktage bei AR 2 Monate bei SR |
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