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  • 24.08.2010 | § 6b-Rücklage

    Einschränkungen bei der Übertragbarkeit

    von StB Dipl.-Vw. Carola Seifried, Nürnberg

    Das Jahressteuergesetz 2010 könnte eine empfindliche Einschränkung für die Bildung von § 6b-Rücklagen bringen. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine vermietete Immobilie soll demnach nur noch möglich sein, wenn auch die veräußerte Immobilie nur zu Vermietungszwecken genutzt wurde. Dies betrifft eine ganze Reihe von erwünschten Praxisgestaltungen und eben nicht nur - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - die § 6b-Fonds.  

    1. Die geplante Änderung

    § 6b EStG ermöglicht die Übertragung stiller Reserven von einer veräußerten auf eine neu angeschaffte Immobilie. Alternativ kann der Veräußerungsgewinn in eine Rücklage eingestellt und innerhalb der nächsten vier Jahre (ausnahmsweise auch sechs Jahre) auf eine neue Immobilie übertragen werden. Dabei muss die neue Immobilie bislang nicht funktionsgleich sein. So kann eine betrieblich genutzte Immobilie veräußert werden, um dann die stillen Reserven auf eine vermietete Immobilie zu übertragen. Bei Veräußerung durch eine Personengesellschaft können die stillen Reserven anteilig auch auf eine Immobilie übertragen werden, die durch eine andere Personengesellschaft angeschafft wird, an der ein oder mehrere Gesellschafter der veräußernden Personengesellschaft beteiligt sind.  

     

    Der aktuelle Gesetzentwurf (vgl. BR-Drs. 318-10 [B]) sieht nun vor, dass die Übertragung von stillen Reserven auf vermietete Immobilien nicht mehr zulässig ist, es sei denn, dass auch die veräußerte Immobilie ausschließlich zu Vermietungszwecken genutzt wurde.  

     

    § 6b-Fonds

    Nach der Gesetzesbegründung soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige die Versteuerung ihres Veräußerungsgewinns dadurch vermeiden, dass sie in § 6b-Fonds investieren. Bei diesen Fonds handelt es sich um gewerbliche Personengesellschaften mit vermieteten Immobilien. Solche Fonds werden als nicht förderungswürdig erachtet, weil sie eine Kapitalanlage darstellen und keine Reinvestition.  

     

    2. Die Auswirkungen