Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.10.2009 | Mustervertrag (Kommentierung)

    Auseinandersetzungsvereinbarung einer Berufsausübungsgemeinschaft

    von RAin Mareike Piltz und RA Lars Spiller, beide Nürnberg

    Der Beitrag erläutert ausgewählte Regelungen einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Formulierungen nur um einen Mustertext handelt, der an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist. Dies gilt auch für das vollständige Vertragsmuster, das im Online-Service von PFB zum Herunterladen bereitsteht.  

    1. Präambel

    Die Präambel fasst die Vorgeschichte der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammen. Eine BAG, die aus zwei Einzelpraxen entstanden ist, trennt sich nach Kündigung eines der Gesellschafter. Beide Gesellschafter werden im Anschluss wieder in ihren ursprünglichen Einzelpraxen tätig sein. Die Vorbemerkung nimmt Bezug auf eine Regelung des Gesellschaftsvertrages, in der statuiert ist, dass der die Praxis weiterführende Vertragspartner verpflichtet ist, den Ausgeschiedenen von jeglicher Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen. Mit der Auseinandersetzungsvereinbarung sollen nunmehr alle damit nicht abgegoltenen Ansprüche der Gesellschafter geklärt werden.  

     

    Hätte der Gesellschafter, der die außerordentliche Kündigung seines Mitgesellschafters für unzulässig hält, kein Interesse an einer schnellen und einvernehmlichen Lösung gehabt, wäre auch eine Feststellungsklage beim Zivilgericht möglich gewesen. In dieser hätte beantragt werden müssen, dass festgestellt werden soll, dass die Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.  

     

    Weigert sich dieser Gesellschafter, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft mitzuwirken, könnte der kündigende Gesellschafter bei Gericht eine Leistungsklage erheben, gerichtet auf den Akt der Mitwirkung, da ein entsprechend titulierter Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.