26.08.2011 | Ärzte-Berufsordnung
Teil-BAG von Radiologen und Allgemeinärzten
Die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verstößt nach Ansicht des LG Mosbach (3 O 13/10, n.rkr.) in § 18 Abs. 1 S. 2 Alternative 1 gegen das Grundgesetz, da sie die Berufsfreiheit (§ 13 GG) der Ärzte zu sehr einschränkt. Inhaltlich geht es um eine Regelung, die Teilberufsausübungsgemeinschaften (Teil-BAG) mit Ärzten verbietet, die innerhalb der Kooperation lediglich medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner erbringen.
Eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hatte gegen eine privatärztliche Teil-BAG zwischen Allgemeinärzten und Radiologen geklagt. In der Teil-BAG würden die Radiologen rein medizinisch-technische Leistungen nur auf Veranlassung ihrer allgemeinärztlichen Partner erbringen. Damit werde § 31, der unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt verbietet, umgangen.
Das Gericht sah hierin jedoch eine Benachteiligung der Radiologen. Denn Radiologen erbrächten rein medizinisch-technische Leistungen und dies in der Regel auf Veranlassung anderer Ärzte. Radiologen seien, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf in einer BAG ausüben oder nicht, davon abhängig, dass ihnen Patienten von anderen Ärzten zugewiesen würden. Es ginge aber zu weit, wenn Radiologen gar keine BAG mit zuweisenden Fachgruppen eingehen dürften.
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