· Fachbeitrag · Kooperation
Vorsicht bei der Gewinnverteilung in einer Teil-BAG mit Radiologen
Die Zusammenarbeit von Radiologen und Ärzten anderer Fächer in einer Teil-BAG bleibt riskant. Problematisch ist es, wenn Gesellschafter unabhängig von ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einen fixen Gewinnanteil bekommen. Hierin liegt eine berufsrechtlich verbotene Zuweisung gegen Entgelt (OLG Karlsruhe 25.2.15, 6 U 15/11, Rev. BGH I ZR 65/15), die mittlerweile sogar strafrechtlich geahndet werden kann. |
Sachverhalt
Vor mehr als fünf Jahren wollte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine Teil-BAG aus Radiologen und Ärzten anderer Fachrichtungen untersagen lassen. Die Wettbewerbszentrale monierte eine berufsrechtlich verbotene Zuweisung gegen Entgelt. Eine solche liege nach der damals gültigen Berufsordnung der LÄK Baden-Württemberg insbesondere vor,
- wenn sich der Beitrag des Arztes auf medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teil-BAG beschränkt oder
- wenn der Gewinn ohne Grund so verteilt wird, dass er nicht dem Anteil der persönlichen Leistungen der Ärzte entspricht.
Das LG Mosbach (22.12.10, 3 O 13/10) wies die Klage ab Die Regelung der Berufsordnung ist zu restriktiv und verstößt gegen Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit). Das OLG Karlsruhe (27.6.2012, 6 U 15/11) hob diese Entscheidung zwar auf, jedoch scheiterte die Wettbewerbszentrale in der Revision vor dem BGH. Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück. Auch er empfand die Regelung, wonach eine Teil-BAG generell auf einen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt hinausläuft, wenn sich der Beitrag des Arztes auf medizinisch-technische Leistungen beschränkt, als Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit.
Anmerkungen
Das OLG Karlsruhe (25.2.15, 6 U 15/11, Rev. BGH I ZR 65/15) hat nun seine Entscheidung aus 2012 mit anderer Begründung im Wesentlichen bestätigt. Ein Zusammenschluss ist bei der Erbringung einzelner Leistungen nur zulässig, wenn er nicht lediglich der Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt dient. Der Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt liegt darin, dass nach dem Gesellschaftsvertrag 1 % des Gewinns der Teil-BAG nach Köpfen und nicht nach Leistung vorab an die Gesellschafter verteilt wird. Rechtfertigungsgründe dafür seien nicht vorgetragen worden. Eine Bagatellgrenze gebe es bei Verstößen gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nicht.
Praxishinweis
Wenn der BGH die Entscheidung des OLG Karlsruhe bestätigen sollte, werden alle Teil-BAG ihre Gewinnverteilungsregeln so gestalten müssen, dass die Gewinnausschüttung abhängig von der persönlichen Leistung des Gesellschafters ist. Damit sind allein tatsächlich vergütungsfähige Leistungen gemeint. Allerdings sollte die Entscheidung des BGH nicht abgewartet werden. Mit den neuen §§ 299a und 299b StGB werden Verstöße gegen das Gebot der Zuweisung gegen Entgelt unter Strafe gestellt. Maßstab, ob strafbares Verhalten vorliegt, ist die fehlende Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.
Weiterführende Hinweise
- Ärztliche Kooperationen - Rechtliche Fragen zum korrekten Aufbau einer überörtlichen Teil-BAG (Christmann, PFB 16, 22)
- Berufsrecht - Zulässigkeit einer Teil-BAG zwischen Ärzten und Radiologen (BGH 15.5.14, I ZR 137/12)