13.10.2008 | Alterseinkünftegesetz
Neue Vorsorgechancen für Freiberufler
Mit der nachgelagerten Besteuerung durch das ab dem 1.1.05 geltende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) bleiben Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei und unterliegen erst bei der späteren Auszahlung in vollem Umfang der Besteuerung. Ab 2005 bis zum Jahr 2040 werden schrittweise die Beiträge zur Altersvorsorge ent- und die Rentenauszahlungen belastet. Die Auswirkungen auf Altersvorsorge und Kapitalanlage sind für Selbstständige gravierend, denn sie können bereits 2005 hohe Vorsorgebeiträge steuermindernd geltend machen, sind aber im Alter gleichsam von steigender Steuerpflicht betroffen. Der Beitrag erläutert die auf Freiberufler wirkenden Kernpunkte des Gesetzes und zeigt die Auswirkungen sowie neue Strategien bezüglich künftiger Vorsorgeplanungen.
1. Neuer Ansatz der Vorsorgeaufwendungen
Meldungen, der Aufwand für die Altersvorsorge bliebe künftig steuerfrei, beschreiben die neue Regelung nicht zutreffend, da die Beiträge auch weiterhin aus versteuertem Einkommen gezahlt werden müssen. Wie bisher werden Vorsorgeaufwendungen erst über den Abzug als Sonderausgaben berücksichtigt. Neu ist dabei die Differenzierung zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigem Vorsorgeaufwand.
1.1 Altersvorsorgeaufwendungen
Der Vorwegabzug für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt ab 2005, ausgehend von einem Prozentsatz von 60 v.H., beim Steuerpflichtigen höchstens 12.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehepaaren höchstens 24.000 EUR. Diese Beträge erhöhen sich bis 2025 jährlich um weitere zwei Prozentpunkte, so dass dem Steuerpflichtigen dann 20.000 EUR und den zusammenveranlagten Ehepaaren 40.000 EUR zustehen. Zu den ab 2005 bevorzugten Vorsorgeaufwendungen zählen:
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Zahlungen an berufsständische Einrichtungen,
- Versicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, soweit eine lebenslange Leibrente vorgesehen ist.
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